
DIE SATZUNG
Präambel
In der Diamond Awards Association e. V. , kurz ’DAA’ sind vorrangig Mitglieder vertreten, deren Interesse zur Förderung talentierter und etablierter Künstler unter anderem im eigenen fachspezifischen Engagement bestehen oder auch durch unterstützende Maßnahmen mit ideellem Hintergrund.
In einer Zeit gesellschaftspolitischer Umwandlungen in Europa, insbesondere der multikulturellen Prägung der künstlerisch kulturellen Szene in Deutschland, will die DAA ein Forum für größere öffentlichkeitswirksame Aktivitäten des künstlerischen Schaffens sein. Faire und bessere Chancen für das internationale künstlerische Potenzial in einer Zeit staatlich angeordneter Sparmaßnahmen.
Hierzu strebt die DAA die Zusammenarbeit mit branchenbezogenen Unternehmen, Fachleuten der Kunst- und Musikszene sowie der Fachpresse und den Medien an. Bei der Durchsetzung seiner ideellen Ziele erhofft sich die DAA die Unterstützung durch Sponsoren, privater und öffentlicher Medien sowie der behördlichen Stellen.
Satzung der Diamond Awards Association e.V.
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Diamond Awards Association e.V. – kurz DAA
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist Köln.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche des Vereins oder für Ansprüche gegen den Verein ist das Amtsgericht Köln.
(5) Ab 1.Januar 2011 beginnt das Wirtschafts-/Geschäftsjahr und endet, abweichend vom Kalenderjahr am 31. Januar des Folgejahres.
§ 2 - Aufgaben und Zweck des Vereins
(1) Der Verein fördert die Leistungen der deutschen und internationalen Künstler - Szene sowie des Eventwesens und der Clubszene durch die Prämierung von herausragenden Leistungen und Institutionen der deutschen und internationalen Eventbranche in Form von Preisverleihungen. Aufgabe der Preisverleihungen ist es, die Vielfalt und das Facettenreichtum des deutschen und internationalen Künstler- und Eventwesens sowie der Clubszene aufzuzeigen und über die Medien der Öffentlichkeit zu kommunizieren.
(2) Es ist Zweck des Vereins, sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit den DAA-Preisverleihungen wahrzunehmen. Der Verein kann Teile dieser Aufgaben auch auf Dritte - insbesondere auch auf eine juristische Person - übertragen, falls dies nach Einschätzung des Vorstandes aus haftungsrechtlichen oder sonstigen Gründen sinnvoll erscheint.
(3) Die Verleihungen führen die Namen
a) "Star Award"
b) “Schlager Diamant“
c) “Diamant des Jahres“
d) “Diamond Club Award"
e) “Diamond Newcomer Award"
f ) "Entertainment Lounge Award“
g) “Ring der Ehre und des Gedenkens“
Dies sind Ehrenpreise, dessen Nominierte und Gewinner, soweit in den vom Verein veröffentlichten Richtlinien zur Preisverleihung nicht anders geregelt, von einer durch den Verein eingesetzten Jury ermittelt werden. Dem Präsidium bleibt vorbehalten, den Namen der Verleihungen mit dem Markennamen von Sponsoren zu verbinden.
§ 3 - Preisverleihungen und Jury
(1) Die DAA Preisverleihungen werden jährlich im Rahmen einer festlichen Gala durchgeführt. Dabei bleibt es dem Präsidium vorbehalten, die Verleihung in einzelnen Kategorien außerhalb der stattfindenden Gala im Vorfeld vorzunehmen.
(2) Die Richtlinien für die Preisverleihung und die Regeln der Jury werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und veröffentlicht.
(3) Das Präsidium stellt die Jury zusammen, die Aufgaben und die Arbeitsweise sowie die Regeln der DAA Jury werden in der Mitgliederversammlung beschlossenen, geregelt und veröffentlicht. Neben den Statuten ist die Jury bei ihrer Arbeit an die Richtlinien für die Preisverleihung gebunden. Gegen die Entscheidungen der Jury sowie gegen die sonstigen Verleihungsbeschlüsse des Vereins ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
(4) Die DAA behält sich vor, einzelne Sonderpreise je nach Aktualität kurzfristig selbst zu bestimmen. Gegen diese Entscheidungen des Präsidiums sowie gegen die sonstigen Verleihungsbeschlüsse des Vereins ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
(5) Der Preisträger hat die Pflicht, seinen Preis persönlich bei der jährlich stattfindenden Gala entgegen zu nehmen oder aber einen offiziellen Termin bekannt zu geben, an dem die Ehrung offiziell durchgeführt werden kann. Sollte dieses nicht erfolgen, rückt der Zweitplazierte automatisch auf die erste Platzierung vor usw.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied können auf schriftlichen Antrag hin natürliche und juristische Personen werden, die einen besonderen Bezug zu Künstlern und zur Eventbranche aufweisen, an den Aufgaben des Vereins aktiv mitzuwirken vermögen und sich für seine Ziele einsetzen und die Satzung anerkennen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen des schriftlichen Antrages das Präsidium. Ablehnungsgründe sind dem Antragsteller (Bewerber) nicht bekannt zu geben. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(3) Die Gründungsmitglieder werden mit Anerkennung der Satzung bei der Gründungsversammlung Mitglied.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, an der erfolgreichen Gestaltung der Vereinsziele mitzuwirken.
(5) Mitglieder des Vereins sind nicht berechtigt, Ihre Mitarbeit für den Verein in Rechnung zu stellen, sofern nicht vorher Gegenteiliges vom Präsidium beschlossen sowie schriftlich vom ausführenden Mitglied und einem Mitglied des Präsidiums festgelegt und unterzeichnet wurde.
§ 5 - Mitglieds- und Aufnahmebeitrag
Zur Förderung der Vereinszwecke sind die Mitglieder zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe und Fälligkeit des Beitrages.
§ 6 - Austritt / Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Präsidium drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen. Die Mitgliedschaft erlischt außerdem mit dem Tode. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 7 - Ausschluss
Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von Seiten des Vorstandes schriftlich bekannt gegeben.
§ 8 - Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) der Beirat
(2) Das Präsidium ist das oberste Organ des Vereins.
§ 9 - Mitgliederversammlung
(1) Dem Präsidium steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Zur Mitgliederversammlung lädt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident oder Geschäftsführer, schriftlich (E-Mail ist ausreichend) ein. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu übermitteln (E-Mail ist ausreichend).
(4) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen der Geschäftsstelle bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsident, hilfsweise vom Vereinsmanager geleitet.
(6) Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen in der Tagesordnung angekündigt werden.
(7) Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung und bei der Stimmabgabe durch eine Person seines Vertrauens vertreten lassen. Kein Mitglied darf mehr als ein Mitglied vertreten. Hierzu ist eine schriftliche Vollmachtserklärung notwendig.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einen Protokollführer aufgezeichnet, von Ihm unterschrieben und von einem Präsidiumsmitglied gegengezeichnet.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres
b) Entlastung des Präsidiums
c) Wahl der Mitglieder des Präsidiums
d) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
f) Beschlussfassung über die von den Mitgliedern eingereichten Anträge
h) Beschluss der Richtlinien zur DAA und der Statuten der Jury
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten oder den Vizepräsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder einzuberufen. Es ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen zu wahren.
§ 11 - Präsidium
(1) Dem Präsidium gehören neun Mitglieder an. Ihnen obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Die Mitgliedschaft im Präsidium setzt eine Mitgliedschaft im Verein voraus.
(2) Das Präsidium besteht aus:
a) Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) Vereinsmanager
d) Stellvertretenden Vereinsmanager
e) Protokoll / Schriftführer
f) Länderbeauftragten
g) Stellvertretender Länderbeauftragten
h) Schatzmeister
(3) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so findet anlässlich der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt.
(4) das geschäftsführende Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB. Es besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Vereins Manager, die für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden.
(5) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Intern gilt: Der Präsident oder im Fall seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten, Hilfsweise der Vereins Manager sind in dieser Reihenfolge zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen werden.
Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte. Urkunden welche den Verein vermögensrechtlich verpflichten sollen, müssen soweit sie nicht lediglich den laufenden Geschäftsverkehr betreffen, unter dem Namen des Vereins von dem Präsidenten oder dem Vereins Manager vollzogen werden. Intern gilt ferner: Das Präsidium kann zur Erfüllung notwendiger Vereinsaufgaben, weitere Präsidiumsmitglieder benennen. In wichtigen rechtlichen sowie juristischen Angelegenheiten, die das Vereinsinteresse im starken Maße nachhaltig betreffen, sind mindestens zwei Unterschriften seiner Mitglieder erforderlich.
(6) Intern gilt: Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 1.500,-- bedürfen der Gegenzeichnung eines zweiten Mitglieds des geschäftsführenden Präsidiums.
(7) Das Präsidium kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.
(8) Bei Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(9) Das Präsidium kann Ehrenmitglieder ernennen.
§12 - Aufgaben des Präsidiums
(1) Dem Präsidium obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Es soll sich einmal im Jahr zu einer Präsidiumssitzung zusammenfinden.
(2) In den Wirkungskreis des Präsidiums fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Organisatorische Planung und Durchführung der Verleihungen der DAA sowie aller hiermit in Zusammenhang stehender Arbeiten, insbesondere Besetzung der Jury zu den Verleihungen der Diamond Awards Association.
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) die Erstellung des Haushaltsplanes;
d) die Erstellung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;
e) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
f) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder- Versammlung.
g) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
h) die Aufnahme und Löschung von Mitgliedschaften, Letzteres durch Kündigung oder Ausschluss des Mitgliedes;
i) die Anstellung und Kündigung von Erfüllungsgehilfen des Vereins,
j) die Berufung von Jurymitgliedern und Ausschüssen.
k) Entscheidung über Mitgliedschaft in anderen Vereinen.
§ 13 – Der Beirat
(1) Der Verein hat die Absicht, einen Beirat zu gründen. In den Beirat werden Personen berufen, die erkennen lassen, die Zwecke des Vereins in besonderer Weise fördern zu wollen. Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Beirat berät das Präsidium in Angelegenheiten, die für den Verein von Bedeutung sind.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Präsidium berufen und bestätigt.
(4) Dem Beirat steht ein Vorsitzender vor, der einen Vertreter benennt.
§ 14 – Revisoren
Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich und legen jährlich einen Bericht vor.
§ 15 – Finanzierung der Vereinstätigkeit
(1) Die Zwecke des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge und Spenden gefördert. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1,- € monatlich, für Sozialschwache, Behinderte, Studenten und Jugendliche 5,- € monatlich. Die Aufnahmegebühr beträgt 10,- €. Korporative Mitglieder zahlen mindestens 250,-€ jährlich.
(2) Der Verein kann Spenden auch in Form von Sach- oder Dienstleistungen entgegennehmen.
(3) Der Verein wird zur Erfüllung seiner Aufgaben Fördermittel bei den zuständigen amtlichen Stellen beantragen. Den Geldgebern ist vor und während der Durchführung der Projekte ein unmittelbares Kontrollrecht eingeräumt.
§16 - Sitzungen des Präsidiums
(1) Die Sitzungen werden von dem Präsidenten geleitet. Der Präsident kann die Sitzungsleitung dem Vizepräsidenten oder dem Vereinsmanager übertragen. Die Einberufung der Sitzung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten je nach Bedarf.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei seiner Abwesenheit des Vizepräsidenten oder Vereinsmanager.
(3) Auch die in Präsidiumssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§17 – Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer der Amtsperiode des Präsidiums einen Rechnungsprüfer wählen.
(2) Der Rechnungsprüfer prüft alle Bücher und Belege, den gesamten Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen. Dies kann jederzeit auch stichprobenweise erfolgen. Die Prüfung ist Berichtsmäßig abzufassen. In der Jahresmitgliederversammlung erstattet der Rechnungsprüfer gegenüber den Mitgliedern Bericht und stellt Antrag auf Entlastung des Präsidiums.
§18 - Auflösung des Vereins
(1) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder eine Änderung seines Zwecks kann nur in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens vier, spätestens acht Wochen nach der ersten Versammlung einberufen werden. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins bleiben der Präsident oder Vizepräsident oder der Geschäftsführer als Liquidatoren im Amt.
§ 19 - Grundsatz
Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 20 – Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten, ist Köln.

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